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ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 42     <-- 42 -->        PDF

riach dem Geist der bestehenden- Vorschriften fiir jenes Holz, welches sie fiir ihren
(iewerbsbetrieb gebrauchen und verarbeiten, vieder verschleissen, die Waldtaxs
allerdings zu erlegen.« (Prema UUreichovom prepisu.)


Dokumenat broj 4.


Broj 4953 od 14. nov. 1810.


»Die CommuTiitat Belovar wird durch das belovarer Oeneral-Coinmando auf
diese Vorstellung vorbeschieden, dass die Militarcommunitateii den Zweck fiir Handels
und Qewerbsleute liaben, folglich es -vveder nothig nocli thunlich sei, das Gebiet der
Gommunitat Belovar auf Unkosten der die beschwerlichen Militardienste leistenden
Grenzer zu vergrossern.


Wa´S die unentgeldliche Verabreicliung des Bautiolzes anbelangt, so wurde solclie
im Jalire 1764. nur den damaligen neuen Ansiedlern zugesicliert und l^ann nicht weiter
ausgedelmt werden.


Welches dem Varasdiner General-Commando zu errinern st.«
(Prema UUreichovom prepisu.) PidoU ni. p.


Dokumenat brci 5.


R. 2644 — 1818.
Seine Majestiit liaben mittelst Allerhothster Entschliessung vom 10. Juni 1. J.
auf den diesseitigen und hofkriegsrathlichen Vortrag iiber das Gesuch der Militar-
Communitat Belovar um^ Auflebung ihrer Freiheit von Bezahlung der Waldtaxe huldreichst
zu gestatten geruht, das die Hauseigenthumer dieser Communitat nacli dem
Wortlaute der Communitatsnorm voni´ Jahre 1771. auch ferner, von der Bezahlung der
Waldta´xe fiir das nothige Bauholz und fiir zehn Klafter Brenholz fiir jedeš Haus j.iihrlich
Trei bleiben; der Brigade wird diese allerhochste Entschliessung in Bezug der diesseitigen
Verordnung von 30. April 1818. R´. Nro. 921. mit dem zur weitern Kundmachung
bekannt gegeben, dass nach dem herabgelangten hohen hofkriegsratlichen Reskripte
vom 16. Juni 1818. .. 3096:


1. Diese Befreiung, um mit 10. .luli 1. J. als dem Tage der Allerhochstcn Entschliessung
eintrete, und sonach den wirklichen Hausbesitzcrn in Belovar die Anweisun,;
auf das erv/iesene nothige Bauholz, und auf 10 Klafter Bremiholz jahrlich taxfrei unter
der Controlle des Feldkriegskommiissariats zu geschehen hat.
2. Ober diese Anweisungen, welche auf Besttittigung des iVlagistrats zu ertlieilen,
und das Feldkriegskommisiiriat einzusehen hat, nicht nur von letztern und von dem
Warasdiner Waldamt ein Vormerkbuch zu fiihren komme, In welches die Hauser
zahlweise einzutragen und die Anvveisungen vom Fali zu Fali vorzumerken sind.
Uberhaupt aber sei hiebei jede Gelegenheit zu Unterschleifen und IVlissbrauchcn
zu bese´itigen, auch darf kein Hauseigenthiimer das angewiesene Holz ohne Anweisung
der Stamme vom Waldamte fallen, und es ist jedem die genaue Beobachtung der
Oesetze der Forstpolizei und Forstkultur cinzupragen, widrigens der Uebertreter der
festgesetzten Strafe unterzogen wird.


3. Obrigens sind weder die Communitats-Kanzleien noch die Communitats ..amten
und die iibrigen unbehausten Einwohner von Belovar von Bezahlung der Waldtaxe
fiir das iiotige Brenholz befreiet, auch konnen die Grenzgerneinden weder fiir die
Einwohner, noch zur Fallung des Brenholzes zu einem Holzdepot gezwungen werdeii,
sondern sie konnen bloss aufgefordert werden, zu ihren eigenen Vortheil, der zum
Bestand der Gemeindekassen mehrere Klafter Brenholz zu fassen und nach Belovar zum
Verkauf zu fiihren, zwang darf hier durchhaus nicht angewendet werden.
Agram ami 3. ,IuH 1´818. Radivojević mp., Fldmlt.
(Prema običnom prepisu, koji se nalazio medu ostalim vojno-krajiškim aktima.)


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