DIGITALNA ARHIVA ŠUMARSKOG LISTA
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ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 42 <-- 42 --> PDF |
riach dem Geist der bestehenden- Vorschriften fiir jenes Holz, welches sie fiir ihren (iewerbsbetrieb gebrauchen und verarbeiten, vieder verschleissen, die Waldtaxs allerdings zu erlegen.« (Prema UUreichovom prepisu.) Dokumenat broj 4. Broj 4953 od 14. nov. 1810. »Die CommuTiitat Belovar wird durch das belovarer Oeneral-Coinmando auf diese Vorstellung vorbeschieden, dass die Militarcommunitateii den Zweck fiir Handels und Qewerbsleute liaben, folglich es -vveder nothig nocli thunlich sei, das Gebiet der Gommunitat Belovar auf Unkosten der die beschwerlichen Militardienste leistenden Grenzer zu vergrossern. Wa´S die unentgeldliche Verabreicliung des Bautiolzes anbelangt, so wurde solclie im Jalire 1764. nur den damaligen neuen Ansiedlern zugesicliert und l^ann nicht weiter ausgedelmt werden. Welches dem Varasdiner General-Commando zu errinern st.« (Prema UUreichovom prepisu.) PidoU ni. p. Dokumenat brci 5. R. 2644 — 1818. Seine Majestiit liaben mittelst Allerhothster Entschliessung vom 10. Juni 1. J. auf den diesseitigen und hofkriegsrathlichen Vortrag iiber das Gesuch der Militar- Communitat Belovar um^ Auflebung ihrer Freiheit von Bezahlung der Waldtaxe huldreichst zu gestatten geruht, das die Hauseigenthumer dieser Communitat nacli dem Wortlaute der Communitatsnorm voni´ Jahre 1771. auch ferner, von der Bezahlung der Waldta´xe fiir das nothige Bauholz und fiir zehn Klafter Brenholz fiir jedeš Haus j.iihrlich Trei bleiben; der Brigade wird diese allerhochste Entschliessung in Bezug der diesseitigen Verordnung von 30. April 1818. R´. Nro. 921. mit dem zur weitern Kundmachung bekannt gegeben, dass nach dem herabgelangten hohen hofkriegsratlichen Reskripte vom 16. Juni 1818. .. 3096: 1. Diese Befreiung, um mit 10. .luli 1. J. als dem Tage der Allerhochstcn Entschliessung eintrete, und sonach den wirklichen Hausbesitzcrn in Belovar die Anweisun,; auf das erv/iesene nothige Bauholz, und auf 10 Klafter Bremiholz jahrlich taxfrei unter der Controlle des Feldkriegskommiissariats zu geschehen hat. 2. Ober diese Anweisungen, welche auf Besttittigung des iVlagistrats zu ertlieilen, und das Feldkriegskommisiiriat einzusehen hat, nicht nur von letztern und von dem Warasdiner Waldamt ein Vormerkbuch zu fiihren komme, In welches die Hauser zahlweise einzutragen und die Anvveisungen vom Fali zu Fali vorzumerken sind. Uberhaupt aber sei hiebei jede Gelegenheit zu Unterschleifen und IVlissbrauchcn zu bese´itigen, auch darf kein Hauseigenthiimer das angewiesene Holz ohne Anweisung der Stamme vom Waldamte fallen, und es ist jedem die genaue Beobachtung der Oesetze der Forstpolizei und Forstkultur cinzupragen, widrigens der Uebertreter der festgesetzten Strafe unterzogen wird. 3. Obrigens sind weder die Communitats-Kanzleien noch die Communitats ..amten und die iibrigen unbehausten Einwohner von Belovar von Bezahlung der Waldtaxe fiir das iiotige Brenholz befreiet, auch konnen die Grenzgerneinden weder fiir die Einwohner, noch zur Fallung des Brenholzes zu einem Holzdepot gezwungen werdeii, sondern sie konnen bloss aufgefordert werden, zu ihren eigenen Vortheil, der zum Bestand der Gemeindekassen mehrere Klafter Brenholz zu fassen und nach Belovar zum Verkauf zu fiihren, zwang darf hier durchhaus nicht angewendet werden. Agram ami 3. ,IuH 1´818. Radivojević mp., Fldmlt. (Prema običnom prepisu, koji se nalazio medu ostalim vojno-krajiškim aktima.) 40 |