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ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 44     <-- 44 -->        PDF

4. Dczcmber 1830 die erneuerte beSttJltigte Begiinstigung des freien Holzbezugcs die
fraglichen Kommunitatsbewohner zu beanstandeii, eriibriget allerdings nichts anderes,
als es nach dem vereinteii Antrage der Unterbehorden und des Oeiieralkommandos auch
fernerhin auf die Dauer der beriihrten ungiiiistigen Verhaltnisse der Bewohner der
gedachten Komrnunitaten darm unter Beobachtiing der nothwendig gewordenen Modal´itiiten
bei der in Rede stehendeii Begiinstigung zu belassen.
Es haben demnach fortan in Oemassheit des Antrages des Oeneralkommandos
und mit Hinblick auf die Reskripte vom 18. Juni 1818. .. 30%, vom li2. Aprl 1821. ..
1693, vom 4. Dezember 1830. .. 4681´ vom 4. Juni 1831. .. 1979 und vom 31. Oktober
1841. .. 4691 die bediirftigen behausten Insassen der Kommunitiiten Belovar uKd Ivanić
den waldtaxfreien Brennholzgenuss, dann die An\veisung jenes unumganglich nothigen
Bauliolzes zu geniessen v/elches zu solchen Hausbestandtlieiten gehort, die nicht aus
solidem Material liergestellt werden konnen.


Da jedoch die Kommunitatsbewohner in ihren Begiinstigungen wegen des Brennholzes
unmogHch besser als die konskribirten Grenzer geliadten sein konnen, wie es
auch selbst in dem Sinne des von ihnen bei den friiheren Verhandlungen in Beruiurig
gebrachten, § 15 der Norm von 1. April 1771 liegt, den Orenzern aber nur der freie
Bezug des zu ihrem eigenen Bedarf erforderlichen Brennholzes zugestanden ist; so
kann bei Erfolgung des Brennholzes an die fraglichen Communitatsbewohner aucli
nur von jenem Quantum unter 10 Klafter die Rede sein, womit bei gehoriger Wirtschaft
die Deckung des eigentlichen Bedarfs nach der Versciiiedenheit der Familien erzielt
\verden kann. In diesem Anbetracht und zur Be´sedtigung jeder Veranlassung zu Missbrjiuchen
und Unterschleifen ist die Einleitung zu treffen, dass die Magistrate der
gedachten Komrnunitaten jiihrlich in einer eigenen Eingabe die zum Holzbezuge bcrechtigten
Hausbesitzer mit der Angabe ihres Standcs, ihrer Btschaftigung und ihres
Erwerbes, dann des erforderlichen Holzgantums namentlich ausweisen, \vo´bei das
bisherige Ouantum von 10 Klafter als Maxirnum anzunehmen erscheint. .


Diese Eingaben sind sodann von der Brigade zu untersuchen und dem Oeneralkommando
zur Genehmigung vorzulegen, wornach kiinftig die Waraisdiner Grenzlegirnenter
kein derlei Gratisholz ohne Bewilligung des General-Commandos erfolgen
durfen.


Ebeiiso sind die hierbei in Anspruch kommenden Warasdiner Regimenter anzu\
veisen, in den iahrlichen Wald Relationen das fiir die genannten Kommunitatsbewohner
unentgeltlich angewiesene Holz vermittels der dieser Relation zuzulegenden Auswei3e
uber das gegen, Bezahlung und gratis angewiesene Nutz- und Brennholz genau ersichtlich
zu machen. Obrigens ist sich bei Anweisung des Brennholzes fiir die fraglichen Communitatsbewohner
nach Analogie des § 86. der Forstinstruktion, riicksichtlich des
Bauholzes aber genau nach der Vorschrift der obgedachten Reskripte zu benehmen, in
dieser Beziehung keine neue bisher nicht bestandene Beliistigung, welche bei umsichtiger
Austheilung vermieden werden kann, zu vcranlassen und jedcntalls zugleich
die Deckung des eigenen iirarischen und Gemeindebedarfes zweckmassigst zu
beriicksichtigen.


Die Beilagen des Eingangs gedachten Berichtes werden dem Generalkommando
hierneben zur weiters ensprechenden Verfiigungen zuriickgestellt.


Wieii am 28. Februar 1843. Mensdorf m:. p., Fmlt.


An das k. k. vereinte banal-warasdiner Karistadter General-Commando in Agram.


(Prema litografisanom prepisu. Pored toga postoji i overen prepis ovoga reskripta,


potvrđen po otpravništvu zem. Finans. ravnateljstva u Zagrebu.)


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