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ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 45     <-- 45 -->        PDF

Dokumenat broj 9.


.. Nro. 670, 725, 772.


An das k. k. hohe Gouvernement in Agram.


In Betreff der vom "VVarasdiner Kreutzer 5-ten Grenz Regimente beantragten
Aufhebung des den bediirftigen Insassen der Militiir Comimunitaten Bellovar und Ivanić
zu ihrcm eigcnen Bedarfc zukommenden waldtaxfreien Holzbezugcs, welcher hinsichtlich
des Baumaterials »uf die aus solidem Materiale nicht herstellbaren Hausbestandfheilen,
beziiglich des Feuerungsstoffes aber auf das Maximum von jahrlichen 10 Klafter Brennholz
beschrankt ist, wird in Befolg des hohcn Erlasses vom 2´8. August 1. .1. 0. S. 8114
von der Brigade nachstehendes Outachten mit Anschluss der diessfalligeii Ausserungen
des obbesagten Regiments vom 20. v. .. V. 8453/3539 dann des Set. Georger 6-en Grenz
Regiments vom 2, und 28-en v. .. V. 10.100 F 10.969 gehorsamst abgegeben.


Aus diesen Vorlagen gelit nicht hervor, dass bei der Stellung der Antrage oder
forstmunnischen Anweisung des Holzes von den einsclilagigen allgemeinen, oder von
den im Kingangsgedachten hoiien Erlasse angefiihrten speziellen Norrnen a´bgewiclien
wiirde.


Dagegen ergibt sich:


a) Dass der Taxwerth dieser Holzabgabe seit dem Jahre 1843. u. z. beira Kreutzer
Regimente bis einschiiesslicli 1855. fiir die Ivaničer Bewoliner 19.535 fo 38 kr., dann fiir
die Insassen der einen Hiilfte von Bellovar 5.336 fo 12 kr., und fiJr die andere Halfte der
letztgenannten Oommunit.lit beim St. Georger Regimiente, velches bei Einrei´chung seiner
Nachweisung den Abschluss pro 1855 noch nicht bevvirken konnte, bis einschliissig
1854 — 3,446 fo 58 kr. folglich im ganzen znsammen 28.318 fo 48 kr. betriigt, welche dem
Aerar entgangen sind.


b) Es hat seine Richtigkeit, wie das Kreutzer Regiment sclion in seiner friiheren
Anfi-age vom 20. .luni 1. J. V. 5845/2372, ansagte, in den Regiments Bezirken nach den
bestehenden Vorschriften, nur die zum gemeincn Grenzstande gehorigen Handels- und
Gewerbsleute zu ihrem: eigenen hausslithen Bedarfe auf gratis Holz Anspruch haben,
alle iibrigen zum gemeinen Grenzstande nicht zahlenden Grenzbewohner aber von diesem
Bezuge ausgeschlossen sind, \velchen mit Ausnahme der einen eigenen Waldbesitzende
Communitat Petrinia, keine Bewolmer einer der sonstigen in der krdatiech slavonisciren
Militar Grenze vorhandenen Communitaten geniessen.


c) Eerner dass bei dem Prinzipe der Gleichberechtigung, \velchem eine gleiclie
Belastiing zum Grunde liegt, eine vorzugsveise Begiinstigung der Communitatsinsassen
bei Mangel besonderer Motive als unbegriindet, mithin die Aufhebung einer sblclien ..vorzugung
als zeitgem-ass ersclieinen miisste.


d) Endil´ch ist nicht zu widerlegen, dass die Kommunitats Insassen zu den Forstkulturen
der Regimenter nichts beitragen, deren in der Niihe von Bellovar und Ivanić
liegende Waldungen — die bei der vormaligen Pl.anterwirtschaft plan = und regellos
ausgebeutet ^vurden — mehrentheils in einer kostspieligen Schonung gehalten \verden
niii´ssen, v/iihrend die Forsteinkiinfte zur Deckung der Waldad´ministrationskosten unzulanglich
sind.


AUein es kommt andererseits auch in billigen Betracht zu ziehen u. z.:


Ad a) Dass der Taxwerth, welchen die in Rede stehende Holzabgabe betriigt,
schon in den friiheren Verhandlungen in Anschlag gebracht, gleichwohl aber dieser
Gratisbezug in Riitksicht der dafiir sprechenden Griinde vermog des hohen Erlassss
vom 14. Miirz 1843 R. 1516 dennoch -vveiters beibelassen worden ist; dann dass die Aufhebung
ienes Genusses eben die diirftigen Gommunitats Inwohner besonders in dernialigen
schweren Zeite hart treffen, und nach der Ansicht des Set. Georger Regiments,
welches den seit der Verleihung der gedaehten Bezugsrechtes im Wesentliehen keinesvv´egs
sich gebesserten Fortbestand der Vermogensverhaltnisse der besagten Insassen


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