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ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 46     <-- 46 -->        PDF

eikannt, bei der schon seit mehreren .lahren fruchtlos vorgestellten Unzulanglichkeit des
Fcrstpersonals zu Holzschweiidungen Anlass geben wiirde, die man zu verhindern nicht
vermochte, und welche eineii cbeti solchcn \.... nicht grčsseni Nachteil brachten als
der ad a ´/. bemerkte Entgang- der Waldtaxe fiir den gratis Bezug betriigt.


Ad b) u. c) Das´o die Kommuiiitats Insassen nicht gleiche Lasteii so wie der genit´ine
Grenzstaiid in den Regimentsbezirken tragen, ist nicht ihre Schuld, sondern es
liegt der Orund darin, dass man den Kommunitaten gegeniiber der gemeinen Orenzer
einige namhafte Erkichterungen seit jeher zugestehen musste, unr den in darlei Orten
befindiichen Handels und QewerbsleuteTi als solchen die Subsistenz und dadurch zugleich
in den Grenzlanden die Befriedigung der Lebemsbediirfnisse leichter moglich zu
maclicn, "vvelche durch Industrie und Handelsartikeln gedeckt werden.


Derart ist daher schon durch die Oesetze wegen des verschiedenen Zweckes der
/VlilMar K´ommunitaten und des gemeinen (Irenzstandes zwischen diesen beiden eine in
der Notwendigkeit bedingte Ungleichlieit der Belastung und der Berechtigung festgestellt,
folglich der Grundsatz der Oleichberechtigung nicht anwendbar, sondern in der Militar
Grenze die ausnahmsweise Stcllung der Kommunitaten ijberhaupt ebcnso gesetzlich als
unvermeidlich begriindet, iudem sonst Handel, Gewerbe und Industrie nicht gefordert
\\erden konnten.


Inde.ssen leisten die Kommunitaten und insbesonderc die obgenannten zwei, welclie
sich in der U´arasdiner Brigade befinden, immerhin ali dasienige, was ihnen die Vorschriften
auferlegen und zwar namentlich tragen sie die Last der Vorspann — sowie
der Stellung zum Militar insoweit es sie trifft — dann jene der unentgeltlichen Einquartierungen,
die bei Truppenmtirschen, Konzentrierungen und sonstigen Gelegenheiten sich
oft ergibt, auch manchmal liingcre Zeit dauert, und auf eine grossere Anzahl Militars
sich erstreckt. Sie erhalten sich selbst, indem sie ihre sammtlichen Auslagen ohne Beihilfe
des Aerars bestreiten, welches iiberdies von den Kommunitaten noch ein verhiiltnissmassig
bedeutendes Kontributions Pauschale alljahrhch empfangt, mithin schon
dadurch fiir die mindern Leistungen der Kommunitats Insassen gleichsam entschiidigt ist.


Was den vom Kreutzer Regimente gezogenen Vergleich der letztern zu den in den
Regimentsbezirken vorkommenden Handels- und Gewerbsleuten anbelangt, so muss man
bemerkfcu, dass diejenigen von diesen-, die zum gemeinen Grenzstande gehoren, denselben
gleich der. gratis Holzbezug ebenfalls geniessen; die iibrigen sind ohnehin besserstehend,
lulglich bemittelte, mitunter selbst wohlhabenđe Leute, wahrend der in Frage gestellte
Holzgenuss in den Kommunitaten nur den bediirftigen behausten Insassen zusteht.


Nach dem Vorangeliihrten diirfte also đerselbe sowohl den Grenzern als den in
Kegiments-Bezirken befindiichen Handels- und Qewerbsleuten gegeniiber noch weiters
statthaft erscheinen und auch gegeniiber den anderen Kommunitaten durch die Armuth
des grossten Theiles der Ivaničer und Bellovarer Insassen als motiviert sich darstellen,
indem solche schon zur urspriinglichen Verleihung des nun angefochtenen Zugestandnisses
den Grund gab, und ihre Ursache theils in der den Handel und die Gewerbe
keines\vegs begiinstrgenden isolierten Lage, theils in den durch die Wirren des Jahres
IS48 herbei´gefiihrten allgemeinen Umschwunge der Dinge hat. In folge dessen vermehrte
sich die Klasse der diirfti´gen und die Ansprii´che der einzelnen, die friiher unter dem zugestandenen
....... sich hielten — erhohten sich bis auf solches, gleich wie hierin
seme Erklarung auch der Umstand fiihren mag, dass der erorterte Holzbezug seither
sich beđeutend vergrossert hat.


Ad d) Ist zu bemerken, dass die Kommunitats Insassen auch friiher, so \vie jetzt,
die in vorstehenden Eroterungen ad b) und c) erwahnten Lasten tragen und zu den
Forstkulturen der Regimenter zwar nichts beisteuerten, aber dennoch jenen Genuss aus
anderen oborwahnten Griinden erlangt haben; ferner dass der Forstbestand desselben
beim St, Georger Regimente in foTStlicher Beziehung gar keinen Anstande unterliegt,


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