DIGITALNA ARHIVA ŠUMARSKOG LISTA
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ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 48 <-- 48 --> PDF |
zuwirken sein wi´rd, damit iedenfalls die seit dem Jahre ri8i48 auffallend gesteigerten Beziige zum Theile mehr als doppelt iiberschreiten, zvveckmassig restringirt \verden. Agram am 6. Marz 1856. Im Namen des Kommandierenden .. (ieneralen (Prema prostom starom prepisu). Simbschen m. p., Fmlt. Dokumenat broj U. Varasdiner Qrenz Truppen Brigade. .. Nro V96. An das Varasdiner k. k. Creuzer Orenz Regiment . Welche Entscheidung in Betreff des den bedtirftigen behaustcn Kommunitats Iiisassen zu ihrem eigenen Bedarfe zukommenden, hinsichlich des Baiimaterials auf die aus solidem Materiale nicht herstellbaren Hausbestandtheile, im Belaiig des Feueningsstoffes aber auf das Maximum von iatniiclien 10 Klafter bescliiinkten \valdtaxfreien Holzbezuges Nvegen dessen Fortbestandes uiid Restringirung mittelst des lioheii Armee Ober Commando Reskripts vom 24. v. .. S. 1./8. Nro 874, erfolgt i´st, liievon gescliieht die Mitteilung durch Anscliiuss einer Abschrift von der hohen Landes General CommaTido Instnvktion vom 6. d. .. S. 1./.. Nro 1052. Indem hiemit der Bericht von 20. Oktober 1855. V. 8453/3539 seine Eriedignung erlialt, folgt zugleitli von dem derselben zum Grunde gelangten, in der obgedachten Aniage in Berufung gezogenen hierseitigen Vortrage vom 19. November v. J. .. Nro 670, 725 u. 772 die Kopie mit, woraus die den Ausschlag gebenden Motive zu crsehen sind, und wird hierseits nocli folgendes zur Nachachtung und weiters entsprechenden Veraiilassung angefiigt. Der gedachte Holzbezug hat bloss fiir die dazu Bercchtigten und uur mit der in der gegenvk´artigen liolien Verordnung so wie in den darin angefiihrten Normen bedingten Beschr.´inkung auf das unumgangliclie Minimum des Bedarfes stattzufinden; auch versteht es sich von selbst, dass die forstli´chen Directionen zu beobacliten kommen, \vonach — insofern allfalls das derartige Erforderniss iiberliaupt niclit voUkommen, oder bloss in der Niihe nicht zu befriedigen thunlicli ist — sich auch mit einem minderen Ouantum und Ouale, so wie mit einem weitern wenn nur in gesetzlicher Entfernung befindlichen Anvveisungsplatze begniigt \verden muss. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass die Anspriiche der Kommunitatsinsassen vor jenen des Aerars, đer GrenZ Gemeinden und der Grenzer nicht wohl ©inen Vorzug finden konnen, gleich wie sonst iiherhaupt nach dem Vorangedeuteten eine etwaige iibertriebene Heiklichkeiit nicht gestattet werden darf; jedoch ist anđererserts die Ervvartung zu hegen, dass auch iene durch die Umstande und durch die Voršchriften nicht gebotene Beschrankung so \vie jene nicht als notwendig bedingte Erschwerung des in Rede stehenden Holzbezuges allseits thunlichst vermieden werden wird, indem mir eine gehorige Reglung desselben mit der uber dessen Fortbestand um erflossenen hohen Entscheidung bezweckt ist. Damit iibrigens nicht allein das Interesse der Bezugsberechtigten sondern hauptsiichlich auch jenes des Aerars so wie der betheiligten VVarasdiner Regimenter gehorig gevvahrt sei, und weil dieser Gegenstand ein administrativer sei, welcher nebst dem Waldwesen auch in das Baufach einschljigt, so glaubt man dass der nachstehend angcdeutete Vorgang angemessen \varc. Es .solite niimlrch bei der von Seite jedeš Magistrates allitjhrlich im Sommer stattfindenden kommissionellcn Aufnahme der Holzerfordernissc, wobci nach Vorschrift bloss die bediirftigen, namli´ch die sonst unbemittelten behausten Insasseii beriicksichtigt v,-erden diirfen, auch von Seite des betreffenden Regiments ein Administrations Offizier, čann von der Bau und von der Forst Branche je ein Individuum interv´eniren. Diese gemischte Kommission h-atte die Aufgabe, von der wirtschaftlichen legalen 46 |