DIGITALNA ARHIVA ŠUMARSKOG LISTA
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ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 50     <-- 50 -->        PDF

Dokumenat broj 12.


.. k. Laiides General Commando in Agram. Section I., Abthlg. 6, No 6547.


An die k. k. Warasdiner Grenz Truppen Brigade in Belovar.


Mit dem uiiiterm .. Marz 1. ,1. Section I. Abthlg. .., No 1052 iiitimirten hohen k. k.
Armee Ober Kommando Reskripte vom 24. Februar 1. ,1. ./8 Nro »74 wurde die fernere
Belassutrg der den behausten lnwolinern der Militar-Communitaten Belovar und


Ivanić zugostandenen Begiinstigungen des waldtaxfreien Holzbezuges unter genaue.sten
Jieobachtung aller jener, von der Brigade gehorig zu kontrollierenden Modalitaten und
BeschrJinkungen auf die Dauer der geschilderten ungiinstigen dermahligen Verhaltnisse,
be\villiget, welche in den berufenen friiheren diesfalligen Verordnungen detaillirt verzeichnet
und festgestellt worden sind.


Es kami sicli dalier nur noch um die Ermittlung des Holzbedarfes nach dem
\virkliclien uiiumganglichen Erfardernisse uind um die Ober\vachung der Gebahrung mit
diesem Erfordernisse zur Hintanhaltung von Missbrauclien und Unterschleifen handeln,
ist welcher Hinsicht die von der Bri´gade untern 27. Marz d. J. No 1% getroffeue Vertiigung,
wovon mit dem Berichtc vom 22. Mai I. ,). .. N. 316 eine Abschrift vorgelegt
wurde, in Hinblick auf die Andeutungen des vorne zitirten Reskriptes im AUgcmeinen
ctnsprecheud erscheint.


Da bei dem Ba´uholze zugleich nach der technischen Einfiihrung hinreichend
genau beurteilt werden kann, auf wie lange Zeit durch die HolzanweJsungen das betreffende
Bauobjekt seine Bedeckung erlangt, so wirđ es gemass hohen k. k. Armee-
Ober Kommando Reskriptes vom 15. d. Mts. S. 111. Abthlg. 8 Nro 43´50 nur darauf
ankommen, dass die Behorde durch die gehorige Voimerkung der angewiesenen Sortiments
und der Dauer derselben zugleicli iedesmal die Evidenz svch angelegen halten,
his zu welchem Zedtpunkte, z. .. auf 10—20 Jahrc fiir das namliche Objekt eine \veitere
11olzan\veisung nicht mehr stattzufinden hat.


Was die Bemcrkung der Grenz Wald Direction in ihrer Ausserung von 2. .Tuli


1. J. betrifft dass die meisten Bezugsberechtigten keine Zugkrafte haben, um sich den
angewleseneTi Holzbedarf aus den Waldungen đer beiden Warasdiner Grenz Regimenter
zufiihren zu kčnnen wodurch mit den gratis Anweisungen Missbrauche getrieben
v.´erden, so w.aren nicht mir die §§ 1. und 130 der Forst Instruction in Erinnerung
zu bringen, sondern auch, venn ein derartiger Missbrauch vvahrgenommen werden
solite, die betreffenden nebst der gesetzlichen Straftaxe der in Rede stehenden ..-
Sunstigung des Waldtaxfreien Holzbezuiges verlustig zu erklaren. Dass es .sich iibrigens
hier durchaus um keine etwaige Erweiterung der Begiinstigung, sondern nur um die
ftrenge Einhaltung der den besagten Goniniunitaten hinsichtlich der Conzession des
uothigsten Holzbezuges von jeher und insbesondere vermog Reskripts .. 1695 vom
12. April 1821., .. 820 vom 28. Februar 1843., dann .. 4691 vom 31. Oktober 1841. vorgezeichneten
Beschranku´ngen handeln kann, versteht sich von selbst.
Belangend die Bemerkung der beiden Warasdiner Regimenter, wegen Betheilung
der in keiner Comunion lebenden, zum gemeinen Grenzstande nicht gehorigen GrenzHandels-
Gevverbs- und Schutzleute mit dem Gratis Holze, fand das hohe kais. kongl.
Armee Ober Commando mit d´em vorzitirten Ei-lasse auf den § .8 et 19 des neuen
Grenzstatuts vom Jahre 1850 hinzuweiscn, wonach der unentgeltliche Holzbezug den
Grenzern ausdriicklich nur nach ihren alten Rechten zugestanden erscheint, mithin an der
bisherigen Gepftogenheit auch hinsichtilch der Handels Gewerbs- und Schutzleute mit
Hinblick auf das Reskript vom 31. Dezember 1854. 1II/6 Nro 7493. so wie an den
Bestimmungen der FoTst Instruction § 150 et 151 keine besondere Aenderung bewirkt
wuTde, daher auf die aus den eben angefiihrten Vorschriften entnehmenbare Beschrankung
dieses Holzbezuges nach der bisherigen Beobachtung auch ferner angemessen zu
ach´ten komrnt, indem^ foTtwahrende Erweiterungen der Anspriiche des Bezugs von


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