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ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 51     <-- 51 -->        PDF

Gratis Holz aus den ararischen Walđungen sovvohl mit der gehorigen Erhaltung: derselben,
als mit dem gerechten Ertragnisse Anforderungen des Aerars ganz unvereinbar
werden miissten.


Hiernach hat die Grenz Truppen Brigade weiter das Amt zu handein, und auch
d´ie beiden Warasđiner Regimentcr, dann den Bclovarer und Festung Ivanićer Magistrat
gehorig anzuweisen.


Agram am 24. August 1856.


In Beurlaubung Seiner Excell´enz des kommandirenden ..... Oenerakn


(Prema prostom starom´ prepisu.) Simbschen m. p., Fmlt.


Dokumenat broj 13.


A becsi fchadparaiicsnoksag 1853. evi III/8—73 sz. a. kelt es


»An das Gouvernement« ad 1 »in Agram«, ad 2 »in Temesvar« intezett leiratanak
masolata.


ad 1, 2. Mit Bezug auf den Bericht vom


ad 1—16. August 1853. Q. S. 6854


ad 2—22. September 1863. Q. S. ....


ad 1^—2: Findet man die in der Ccnscriptionsnorm gegriindete Stellung eines
Kontigents der Mannschaft von den Militarcommunitaten zu den betreffenden Grenztruppenkorpern
fiir gegenwartig folgendermassen zu normiren:


1-ens. Diescs Contigent wird derraal mit Ein Perzcnt von dei ganzen einheimischen
und vermoge eines daseibstigen Realbesitzes ZUT diesfalligen Stellungpfli´chiigen
Bevolkerung einer jeden Communitat festgesetzt.


2-ens. In dieses Contigent werden iene bei irgend welchem G. G. Truppenkorper
vom Feldwebel oder Wachtmeister abwarts dienenden Individuen eingerechnet und
somit von dem zu stellenden Manschaftsguantum abgeschlagen, welche zu der im 1-ten
Punkte bezeichneten Stellungspflichtigen einheimischen Bevolkerung der Communitat
gehoren.


3-ens. Das so ermittelte Stellungsquantum wird in sechs gleiclie Theile getheilt
und es wirid bei der ersten Stellung und so fort von Jahr zu Jahr Ein solcher se´chste
Theil des Contigents zu stellen sein.


4-ens. Soweit bei einzelnen Grenztruppenkorpern im Lande gew6hnlich ein
i´heil des Mannschaftsstandes beurlaubt ist, oder sonst die Beurlaubung einzelner
Leute zulfissig crscheint, wird dabei zunaclist auf die von den Communitaten gestellte
Mannschaft Riicksicht zu nehmen und dadurch der etwaige Anstand hinsichtlich der
Subsistenz und Erwerbsverhaltnisse moglichst zu beseitigen sein, wabrend in Ausmars´ch-
und iti Fallen auswartiger Garnisonsdienstleistungen, durch die dann geanderten
Verpflegsverhaltnisse der Orenztruppen solche Anstande ohnehin von selbst
verschwinden.


Indem hienach die Beziehung der Militar Communitaten zu dem Waffendienste
der Grenztruppen durchzufiihren ist, w:rd noch bemerkt, dass sofern die diesjahrige
Standesregulirung bereits geschehen, die Durchfiihrung des Vorstehenden mit der
nachsten zu beginnen haben wird.


Ad 1. Zum Schlusse wird noch beziiglich des vom 1-ten Banalregimente nachgewiesenen
Nichtauslangens mit der vorhandenen einroilirungspflichtigen Mannschaft
beigefiigt, dass die nachgewiesene Beschrankung in so vielen der beigezogenen alteren
Alterklassen aut bloss 2, 3, 4 etz. einroilirte Individuen, wodurch in der Beiziehung
zum Dienste bis zur Alterklasse 1806. zuriickgegriffen werden miisste, nicht aufgeklart
erscheint, dass indessen, abgesehen dass dieser Misstand, wahrscheinlich durch die.
diesjahrige Standesregulirung schon behoben wurde, somit durch den diesjahrigen


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