DIGITALNA ARHIVA ŠUMARSKOG LISTA
prilagođeno pretraživanje po punom tekstu




ŠUMARSKI LIST 1/1933 str. 53     <-- 53 -->        PDF

ui´ter Beobachtung đer forstadmanistrativen- und forstpolizeilfchen Vorschriften
anstandslo´S ausgeiibt werden.


Hievon wird das Forstamt mit dem Auftrage in Kenntniss gesetzt, dem unter
Einem hievon verstandigten Stadtoagislrate in Kostainica zuir Verfassung und Vorlage
der Nachweisung iiber die um deii nach Abt. d. des § 71. des Forstdienst-Reglements
-zum Einsammeln des Klaub- und Abraumholzes vorgeschriebenen Lizenzschein sich´
bewerbenden Bevvohner sofort aufzufordern. Auf Grund dieser Nachweisung ist fur
jeden einzelnen Bewerber der Lizenzschein aiil eine sechsmonatliche Dauer auszustellen,
und darin die zum Einsammeln des Klaub- und Abraumholzes bestimmte drei Woch€ntage
und den Waldtheil ersichtlich zu machen.


Diese Lizenzscheine sind den Betreffenden durch den Stadtmagistrat auszufolgen
zu lassen.


Uber dite zweite Kategorie der servitutsberechtigten Stadtbewohner, namlich


jener, welche bis zum Jahre 1868 und spater bis zur Zeit der Auflassung der Militiir


Orenz Organisation Soldaten des Aktiv Standes uinterhalten haben, ist vom geoannten


Magistrate die Naichweisung gleichfalls abzuverlangen.


Riicksi´chtlich der Aufnahme und AnweisuTig des fiir die in diese Kategorie


fallenden Bewohner erfordurlicheu Bau- und Brennholzbedarfes and der sonstigcn


Nebennutzungen ist genau derselbe Vorgang zu beobachten, welcher in dieser Beziehung


fiir die Grenz Familien vorgeschrieben war.


Bei der Aufnahme des Holzbedarfes hat derjenige Forstbezirksleiter zu inter


veniren, in dessen Bezirk die Aiiweisutig stattfiiiden wird.


Auf Grundlage des aufgenommenen Holzdarfes ist đer Holzschlag zu ermitteln,


hieruber der Holzfailungsplan zu verfassen und Letzterer sammt der Gratis-Holz-


Erforderniss-Consignation liingstens bis Ende August eines jeden Jahres zur Bestattigung


anher vorzulegen. Bei Verfassung des HolzfallungspIaTies ist auf die Bestimmungen des


§ 48 des Forstdienst-Reglements gehorig Bedacht zu nehmen.


Weil nach der eingangserwahinten a. h. Entschliessung diese Servituten ent


sprechend dem Ausmasse und Werth der von den Berechtigten bis in die jungste Zeit


rechtmiissig genossenen und noch weitershin bezogen ´vverdenden Nutzungsmengen


durch Ausscheidung entsprechendcr Waldtheile abgelost vverden, ist das von deuselben


bisher bezogene Holzguantumi und dessen Werth in moglichst jahrgangsweise zu


erheben und die Nachweisuing hieriiber einzusenden. Uber die Ouantitat und den Werth


der kiinftigen Nutzungen ist dagcgen die Nachweisung fiir jedeš Bczugsjahr liingstens


bis Ende Janner des daraulfolgenden Jahres zu liefern.


Um´ die Menge des von den Berechtigten in einem Jahre eingesammelten Klaub


und Abraumholzes annaherungsvveise zu eruiren, ist das in den zu dessen Einsammlung


eroffneten Waldtheilen vorhandcne derlei Geholz vor dem Einiasse der Berechtigten,


beziehungsweise der Rest desselben vor dem Einfalle des Schnees genau anzuschiitzen.


Hiernach ist das Erfordeirliche zeitgerecht zu veranlassen.


Hiemit -vvird der Bericht vom 12. Dezember 1877 und 11. Janner 1. J. Nro 2417 bei


Riickschluss der Beilagen erledigt.


Der Stellvertreter des commandirenden Gencralen: Piircker, FmU.


Pras. Glina am 20—5—1878. Nro 867. Siehe Nro 2417 .. 1877.


(Prema originarnom aktu Nro 1(076^-1878.)


Dokumenat broj 16.


Kr. zemalj. fiuanc. Ravnateljstvo u Zagrebu. — Broj 46.515.
Kr. šumarskom uredu u Belovaru.
Uslied prepokorne predstavke Njeg. preuzvišenosti gospodina kr. ug. ministra
Jinancijah, blagoizvoliilo je Njegovo ces. i apošt. kr. Veličanstvo u Ischlti dne 15. kolovoza


51